Allgemeine Geschäftsbedingungen
Golden Sun Solar GS Handwerk
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen Golden Sun Solar GS Handwerk, Inhaber Goran Savanović, Wilhelm-Nagel-Straße 61, 71642 Ludwigsburg (nachfolgend „Auftragnehmer“, „wir“ oder „uns“) und unseren Kunden über die Planung, Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen, Energiespeichern, Wallboxen, Wärmepumpen, Klimaanlagen sowie zugehörigen Dienstleistungen.
§ 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1) Diese AGB gelten für alle Angebote, Verträge, Lieferungen und Leistungen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt haben.
(2) Verbraucher im Sinne dieser AGB ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB).
(3) Unternehmer im Sinne dieser AGB ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).
(4) Textform bezeichnet eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger (§ 126b BGB). Dies umfasst insbesondere E-Mail, Brief und Fax.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Angebote gelten, sofern im Angebot nichts anderes angegeben ist, für die Dauer von 14 Tagen ab Ausstellungsdatum.
(2) Die Bestellung bzw. Auftragserteilung durch den Kunden stellt ein verbindliches Angebot zum Vertragsabschluss dar. Der Vertrag kommt durch unsere Auftragsbestätigung in Textform (z. B. E-Mail) oder durch Beginn der Leistungsausführung zustande.
(3) Wir bieten unsere Leistungen vorwiegend als schlüsselfertige Komplettpakete an. Der vereinbarte Leistungsumfang sowie die Komponenten ergeben sich abschließend aus dem Angebot und der Auftragsbestätigung. Wir empfehlen dem Kunden, die Auftragsbestätigung nach Erhalt auf Übereinstimmung mit seinen Wünschen durchzusehen und sich bei Fragen oder Abweichungen kurzfristig an uns zu wenden.
(4) Für den dauerhaften Betrieb der Anlage ist eine stabile Internetverbindung (Router) bauseits zur Verfügung zu stellen (Monitoring, Herstellerupdates, Garantieansprüche).
§ 3 Widerrufsrecht für Verbraucher
Verbrauchern steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Hierüber belehren wir wie folgt:
Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns
Golden Sun Solar GS Handwerk
Inhaber: Goran Savanović
Wilhelm-Nagel-Straße 61, 71642 Ludwigsburg
Telefon: +49 7141 569 3999
E-Mail: [email protected]
mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.
Ende der Widerrufsbelehrung
Muster-Widerrufsformular
(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)
An: Golden Sun Solar GS Handwerk, Inhaber Goran Savanović, Wilhelm-Nagel-Straße 61, 71642 Ludwigsburg, E-Mail: [email protected]
Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der
folgenden Waren (*) / die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*):
____________________________________________________________________
Bestellt am (*) / erhalten am (*): _______________________________
Name des/der Verbraucher(s): _______________________________
Anschrift des/der Verbraucher(s): _______________________________
Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier): _______________________________
Datum: _______________________________
(*) Unzutreffendes streichen.
Hinweis zum vorzeitigen Leistungsbeginn
Soll die Leistung bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnen, bedarf dies Ihres ausdrücklichen Verlangens in Textform sowie Ihrer Kenntnisnahme, dass Sie bei vollständiger Vertragserfüllung durch uns vor Ablauf der Widerrufsfrist Ihr Widerrufsrecht verlieren bzw. im Falle eines Widerrufs nach Leistungsbeginn einen angemessenen Wertersatz zu leisten haben.
§ 4 Preise
(1) Alle Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit nicht ausdrücklich anders ausgewiesen. Bei Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen an Verbraucher für Wohngebäude gilt der Nullsteuersatz nach § 12 Abs. 3 UStG, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Maßgeblich für den Leistungsumfang und den Preis ist die Auftragsbestätigung. Kosten, die uns durch nach Vertragsschluss vom Kunden veranlasste Änderungen entstehen (z. B. Änderung der Modulanzahl, geänderte Komponentenwünsche, geänderte Verlegung), werden gesondert nach Aufwand berechnet.
(3) Für Druck- oder Übertragungsfehler bei der Preisauszeichnung übernehmen wir keine Haftung. Offensichtlich fehlerhafte Preise berechtigen uns zur Anfechtung nach den gesetzlichen Bestimmungen.
§ 5 Preisanpassung bei langfristigen Projekten
(1) In der Regel setzen wir Projekte zeitnah nach Auftragsvergabe um. In besonderen Fällen – etwa bei Neubauvorhaben, auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden oder aus sonstigen von uns nicht zu vertretenden Gründen – kann zwischen Vertragsabschluss und Ausführung der Montage ein längerer Zeitraum liegen. Da sich in solchen Fällen unsere Einkaufs- und Leistungskosten spürbar verändern können, bedarf es einer fairen Regelung für beide Seiten.
(2) Erfolgt die Ausführung der vereinbarten Leistung erst mehr als vier (4) Monate nach Vertragsabschluss und haben sich unsere zugrundeliegenden Kosten bis zur Ausführung um insgesamt mehr als 3 % erhöht oder verringert, ist die jeweils betroffene Vertragspartei berechtigt, eine entsprechende Anpassung des vereinbarten Preises zu verlangen. Maßgeblich für die 4-Monats-Frist ist der von uns geplante oder mit dem Kunden abgestimmte Ausführungstermin.
(3) Eine Preisanpassung ist ausschließlich in der Höhe zulässig, in der sich unsere Kosten für:
- Photovoltaikmodule, Wechselrichter, Energiespeicher, Wärmepumpen, Klimaanlagen, Unterkonstruktionen und sonstige wesentliche Komponenten (Einkaufspreise)
- Material- und Hilfsstoffe (z. B. Kabel, Leitungen, Befestigungsmaterial)
- Lohnkosten (insbesondere aufgrund von Tariferhöhungen oder gesetzlichen Mindestlohnerhöhungen)
- Transport-, Energie- und Logistikkosten
- öffentlich-rechtliche Abgaben, Steuern oder Zölle
zwischen Vertragsschluss und Leistungsausführung tatsächlich verändert haben. Die Preisanpassung entspricht eins zu eins der tatsächlichen Kostenänderung; eine Gewinnerhöhung oder zusätzliche Marge entsteht hierdurch ausdrücklich nicht.
(4) Die Regelung gilt in beide Richtungen: Sind die vorgenannten Kostenpositionen zwischen Vertragsschluss und Ausführung um mehr als 3 % gesunken, sind wir verpflichtet, die Ersparnis an den Kunden weiterzugeben und den Preis entsprechend zu reduzieren. Sind sie um mehr als 3 % gestiegen, sind wir berechtigt, eine entsprechende Anpassung nach oben zu verlangen.
(5) Wir werden den Kunden über eine Preisanpassung frühzeitig in Textform informieren und die Kostenänderung auf Wunsch nachvollziehbar belegen.
(6) Erhöht sich der vereinbarte Gesamtpreis gegenüber Verbrauchern um mehr als 5 %, ist der Verbraucher berechtigt, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung in Textform vom Vertrag zurückzutreten. Auf dieses Rücktrittsrecht werden wir den Verbraucher in der Änderungsmitteilung ausdrücklich hinweisen. Bereits erbrachte Leistungen werden in diesem Fall anteilig abgerechnet.
(7) Wird die Leistung innerhalb von vier (4) Monaten nach Vertragsabschluss ausgeführt, bleibt der vereinbarte Preis in jedem Fall unverändert.
§ 5a Außergewöhnliche Umstände und höhere Gewalt
(1) Kommt es zwischen Vertragsschluss und Leistungsausführung zu außergewöhnlichen, bei Vertragsschluss nicht vorhersehbaren Ereignissen, die die Geschäftsgrundlage des Vertrages erheblich stören, sind beide Vertragsparteien berechtigt, eine Anpassung des Vertrages zu verlangen. Als außergewöhnliche Ereignisse in diesem Sinne gelten insbesondere:
- Krieg, bürgerkriegsähnliche Zustände, Terroranschläge, Embargos und Handelssanktionen
- Pandemien und staatlich angeordnete Lockdowns oder Ausfuhrverbote
- Naturkatastrophen größeren Ausmaßes
- neu eingeführte oder erheblich erhöhte Zölle, Einfuhrabgaben oder Steuern auf für die Leistungserbringung wesentliche Komponenten
- Insolvenz wesentlicher Vorlieferanten oder Hersteller ohne zumutbaren Ersatzbezug
- außergewöhnliche Rohstoff- und Komponentenpreissteigerungen von mehr als 15 % innerhalb kurzer Zeit
(2) Liegt ein solches Ereignis vor, werden die Parteien unverzüglich in Verhandlungen über eine einvernehmliche Anpassung des Vertrages eintreten, insbesondere hinsichtlich Preis, Leistungsumfang und Ausführungszeit.
(3) Kommt innerhalb einer angemessenen Frist von vier (4) Wochen nach Beginn der Verhandlungen keine Einigung zustande, sind beide Vertragsparteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bereits erbrachte Leistungen werden in diesem Fall anteilig abgerechnet; weitergehende Ansprüche bestehen nicht, es sei denn, eine Partei hat die Störung zu vertreten.
(4) Die gesetzlichen Regelungen zur Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) bleiben unberührt.
§ 6 Leistungs- und Ausführungszeiten
(1) Angaben zu Liefer-, Ausführungs- oder Montageterminen sind grundsätzlich unverbindlich und stellen lediglich voraussichtliche Richtwerte dar. Sie werden nur dann verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich und in Textform als verbindlich bezeichnet oder vereinbart werden.
(2) Die Montage beginnt üblicherweise ca. vier (4) Wochen nach Auftragsbestätigung und Vorliegen aller technischen und rechtlichen Voraussetzungen (insbesondere bauseitige Vorleistungen, Freigaben des Kunden, Verfügbarkeit der Komponenten). Dieser Richtwert ist unverbindlich und kann je nach Marktlage, Lieferfähigkeit der Hersteller und Projektgegebenheiten kürzer oder länger ausfallen.
(3) Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich angemessen bei Ereignissen höherer Gewalt oder unvorhersehbaren, von uns nicht zu vertretenden Umständen (z. B. Naturkatastrophen, Pandemien, Krieg, staatliche Maßnahmen, Streik, Aussperrung, Transportstörungen, Lieferengpässe bei Vorlieferanten, behördliche Verzögerungen, Wartezeiten auf Netzbetreiber). Wir werden den Kunden über solche Umstände unverzüglich informieren.
(4) Gerät der Kunde mit bauseitigen Mitwirkungshandlungen oder der Bereitstellung erforderlicher Informationen in Verzug, verlängern sich vereinbarte Fristen entsprechend. Die Fristen beginnen im Zweifel erst ab dem Tag, an dem uns alle für die Ausführung erforderlichen Angaben, Unterlagen und Freigaben vollständig und zweifelsfrei vorliegen.
(5) Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.
(6) Gegenüber Verbrauchern bleiben die gesetzlichen Rechte bei Lieferverzug (insbesondere Rücktritts- und Schadensersatzansprüche nach §§ 323, 281, 286 BGB) unberührt.
(7) Soweit dies im Angebot oder in der Auftragsbestätigung als Bestandteil unseres Leistungsumfangs vereinbart ist, übernehmen wir die für das jeweilige Projekt erforderliche Anmeldung der Anlage beim zuständigen Netzbetreiber sowie die hierfür von uns geschuldeten Unterlagen und Mitwirkungshandlungen.
(8) Bearbeitungszeiten und Entscheidungen von Netzbetreibern, Messstellenbetreibern, Behörden und sonstigen Dritten liegen außerhalb unseres Einflussbereichs. Dies gilt insbesondere für Netzanschlussprüfungen, Netzanschlusszusagen, Freigaben, Zählerwechsel, Zählersetzungen, Änderungen des Messkonzepts und sonstige vom Netz- oder Messstellenbetreiber vorzunehmende Maßnahmen. Für hierdurch entstehende Verzögerungen haften wir nicht, soweit wir die Verzögerung nicht zu vertreten haben.
(9) Von uns genannte Zeitangaben hinsichtlich der Bearbeitung durch Netzbetreiber, Messstellenbetreiber oder Behörden sind unverbindliche Erfahrungswerte und stellen keine Zusicherung einer bestimmten Bearbeitungs- oder Inbetriebnahmefrist dar.
(10) Verzögert sich die Inbetriebnahme, Zählersetzung, Netzeinspeisung oder sonstige Nutzung der Anlage aufgrund von Umständen aus dem Verantwortungsbereich eines Netzbetreibers, Messstellenbetreibers, einer Behörde oder eines sonstigen Dritten, begründet dies keinen von uns zu vertretenden Verzug. Die gesetzlichen Rechte des Kunden bleiben unberührt, soweit wir die Verzögerung selbst zu vertreten haben.
§ 7 Zahlungsbedingungen
(1) Standardmäßig verlangen wir keine Anzahlung. Die Vergütung wird nach Fertigstellung und Abnahme der Anlage fällig, soweit im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung nichts Abweichendes geregelt ist.
(2) Abweichend hiervon können im Einzelfall individuelle Zahlungspläne (z. B. Anzahlungen, Staffelzahlungen) im Angebot oder in der Auftragsbestätigung vereinbart werden.
(3) Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von vierzehn (14) Kalendertagen ab Rechnungsdatum zahlbar, soweit nicht anders vereinbart. Die Zahlung gilt erst mit vorbehaltlosem Eingang auf unserem Geschäftskonto als erfolgt.
(4) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Verbrauchern gegenüber berechnen wir Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten, Unternehmern gegenüber 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 288 BGB).
(5) Der Kunde ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn seine Gegenforderung rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt ist. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur befugt, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte uneingeschränkt.
§ 8 Mitwirkungspflichten des Kunden, Montage
(1) Der Kunde ist verpflichtet, die Baustelle rechtzeitig und auf seine Kosten so vorzubereiten, dass eine einwandfreie Montage möglich ist. Dazu gehören insbesondere:
- freier und sicherer Zugang zum Montageort
- Bereitstellung eines funktionsfähigen Stromanschlusses (Stromkosten trägt der Kunde)
- Bereitstellung einer stabilen Internetverbindung (Router) für den Wechselrichter / Energiemanager
- bauseitige Maler-, Putz-, Tapezier- und vergleichbare Nebenarbeiten
- Bereitstellung von mindestens 5 Ersatzdachziegeln des verbauten Typs
- Demontagen von Altanlagen oder Dachaufbauten, soweit nicht ausdrücklich beauftragt
(2) Die statische Eignung der Dach- bzw. Baukonstruktion ist bauseits sicherzustellen. Eine statische Prüfung ist nicht Bestandteil unserer Leistung, sofern nicht ausdrücklich gesondert beauftragt. Erdarbeiten sind nicht im Leistungsumfang enthalten.
(3) Der Kunde hat uns vor Beginn der Arbeiten auf nicht sichtbare Leitungen (Wasser, Strom, Gas, Heizung, Datenkabel etc.) im Arbeitsbereich, insbesondere im Bereich von Kabeldurchführungen, hinzuweisen. Ohne entsprechenden Hinweis haften wir für Beschädigungen solcher Leitungen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
(4) Bei Montagearbeiten an bestehenden Gebäuden können insbesondere aufgrund des Alters, der Materialbeschaffenheit, vorhandener Vorschädigungen, Versprödung oder sonstiger nicht erkennbarer Eigenschaften vorhandener Bauteile Beschädigungen auftreten, die auch bei fachgerechter und sorgfältiger Ausführung nicht vollständig vermeidbar sind. Dies betrifft insbesondere Dachziegel, Dachsteine, Fassaden-, Putz- und Verkleidungselemente. Solche Beschädigungen stellen keinen Mangel unserer Leistung dar und begründen keine Haftung, soweit sie trotz fachgerechter Ausführung nicht vermeidbar waren und von uns nicht zu vertreten sind. Vom Auftragnehmer schuldhaft verursachte Schäden bleiben hiervon unberührt.
(5) Teile, die aus besonderen Gründen bis zur Beendigung der Montage noch nicht fest eingebaut werden können, werden dem Kunden übergeben; mit der Übergabe geht die Gefahr insoweit auf den Kunden über.
(6) Bei Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten werden Fahrtzeiten (Anfahrt ab Betriebssitz und Rückfahrt) nach unseren jeweils gültigen Stundensätzen berechnet. Werden mehrere Einsätze in einer Anfahrt verbunden, werden die Fahrtzeiten anteilig verteilt.
§ 8a Einsatz von Mitarbeitern und Subunternehmern
(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen nach eigener Wahl eigene Mitarbeiter sowie fachlich geeignete Subunternehmer, Nachunternehmer und sonstige Erfüllungsgehilfen einzusetzen und einzelne oder sämtliche hierfür geeigneten Arbeiten durch diese ausführen zu lassen.
(2) Eine gesonderte Zustimmung des Kunden zum Einsatz oder Wechsel eines Subunternehmers oder sonstigen Erfüllungsgehilfen ist nicht erforderlich, soweit nicht ausdrücklich in Textform vereinbart wurde, dass eine bestimmte Leistung durch den Auftragnehmer persönlich oder durch eine bestimmte Person oder ein bestimmtes Unternehmen auszuführen ist.
(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Auswahl und Einteilung der eingesetzten Mitarbeiter, Subunternehmer und sonstigen Erfüllungsgehilfen entsprechend den betrieblichen und fachlichen Erfordernissen vorzunehmen.
(4) Der Auftragnehmer setzt für die Leistungserbringung bevorzugt eigene Mitarbeiter und Montageteams ein, soweit dies nach Kapazität, Qualifikation, Projektart und Terminplanung zweckmäßig möglich ist. Ein Anspruch des Kunden auf die Ausführung durch eigene Mitarbeiter des Auftragnehmers besteht hieraus nicht.
(5) Der Auftragnehmer bleibt gegenüber dem Kunden für die vertragsgemäße Erbringung der von ihm geschuldeten Leistungen verantwortlich. Gesetzliche Haftungsregelungen für Erfüllungsgehilfen bleiben unberührt.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentum (Vorbehaltsware). Gegenüber Unternehmern bleibt die Ware bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung unser Eigentum.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Eingriffe Dritter (insbesondere Pfändungen) sind uns unverzüglich in Textform mitzuteilen.
(3) Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Sachen erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu den übrigen verarbeiteten Sachen zum Zeitpunkt der Verarbeitung.
(4) Veräußert der Kunde die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiter, tritt er bereits jetzt die ihm aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen gegen seinen Abnehmer in Höhe unserer Forderung an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.
(5) Der Kunde ist zur Weiterveräußerung bzw. Verwendung der Vorbehaltsware nur unter Eigentumsvorbehalt berechtigt. Diese Berechtigung entfällt, wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt oder mit Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber in Verzug ist.
§ 10 Gewährleistung / Sachmängelhaftung
(1) Es gelten die gesetzlichen Regelungen zur Mängelhaftung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist.
(2) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt gegenüber Verbrauchern zwei (2) Jahre ab Übergabe bzw. Abnahme. Gegenüber Unternehmern beträgt die Verjährungsfrist ein (1) Jahr ab Übergabe bzw. Abnahme; gesetzlich zwingend längere Fristen (insbesondere §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB für Bauwerke und Sachen für Bauwerke) bleiben hiervon unberührt.
(3) Bei einem Sachmangel hat der Kunde zunächst das Recht auf Nacherfüllung. Die Wahl zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung steht bei Verbraucherverträgen dem Kunden zu; bei Verträgen mit Unternehmern steht die Wahl uns zu. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie unzumutbar oder verweigern wir sie, kann der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften mindern, zurücktreten und ggf. Schadensersatz verlangen.
(4) Unternehmer haben die gelieferte Ware bzw. die erbrachte Leistung unverzüglich nach Erhalt bzw. Abnahme auf Transportschäden, Vollständigkeit und Mängelfreiheit zu untersuchen und etwaige Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf (5) Werktagen in Textform zu rügen. Andernfalls gilt die Lieferung/Leistung als genehmigt (§ 377 HGB). Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rügepflicht nicht.
(5) Prospektangaben, Werbematerial und allgemeine Produktbeschreibungen stellen keine Beschaffenheitsgarantie im Sinne von § 443 BGB dar, sondern dienen der allgemeinen Beschreibung. Herstellerangaben zu Erträgen und technischen Werten beziehen sich auf Laborstandards; Abweichungen im Praxisbetrieb sind möglich und stellen keinen Mangel dar, soweit sie innerhalb der branchenüblichen Toleranzen liegen.
(6) Von der Gewährleistung ausgenommen sind Mängel und Schäden, die auf unsachgemäße Behandlung, Lagerung, Bedienung oder Wartung durch den Kunden oder Dritte, auf ungeeignete Betriebsmittel, übermäßige Beanspruchung, natürliche Abnutzung oder auf von uns nicht zu vertretende äußere Einflüsse (z. B. Blitzschlag, Überspannung außerhalb der Normwerte, Naturkatastrophen) zurückzuführen sind.
(7) Werden ohne unsere vorherige Zustimmung Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten an der Anlage durch den Kunden oder Dritte vorgenommen, entfällt unsere Gewährleistung für hiervon betroffene Komponenten, soweit der Kunde nicht nachweist, dass die Änderung nicht ursächlich für den Mangel war.
(8) Unabhängig von unserer gesetzlichen Mängelhaftung bestehen Herstellergarantien auf Module, Wechselrichter, Energiespeicher und weitere Komponenten. Die Inanspruchnahme dieser Herstellergarantien erfolgt direkt durch den Hersteller nach dessen Garantiebedingungen. Wir unterstützen den Kunden hierbei im Rahmen der branchenüblichen Gepflogenheiten.
(9) Angaben und Berechnungen zu Energieertrag, Stromproduktion, Eigenverbrauch, Autarkiegrad, Einsparungen, Stromkosten, Einspeisevergütung, Wirtschaftlichkeit, Amortisationsdauer sowie sonstigen energetischen oder wirtschaftlichen Ergebnissen sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, Prognosen auf Grundlage der zum Zeitpunkt der Berechnung verfügbaren Daten und getroffenen Annahmen.
(10) Die tatsächlichen Ergebnisse können insbesondere aufgrund von Wetter und Sonneneinstrahlung, Verschattung, Anlagenverfügbarkeit, Nutzerverhalten, Stromverbrauch, Strompreisen, Einspeisevergütungen, Netzbedingungen, Alterung und technischen Betriebsbedingungen von den prognostizierten Werten abweichen. Eine Garantie für einen bestimmten Energieertrag, Eigenverbrauch, Autarkiegrad, eine bestimmte Kostenersparnis oder Wirtschaftlichkeit wird nur übernommen, wenn dies ausdrücklich in Textform als Garantie vereinbart wurde.
§ 11 Haftung
(1) Wir haften unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden.
(2) Wir haften ferner unbeschränkt für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen oder auf einer arglistigen Täuschung bzw. der Übernahme einer Garantie durch uns.
(3) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sogenannter Kardinalpflichten – Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf) ist unsere Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(4) Im Übrigen ist unsere Haftung bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(5) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten unserer Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 12 Kündigung durch den Kunden, Stornokosten
(1) Kündigt der Kunde den Vertrag nach wirksamem Vertragsschluss und nach Ablauf einer eventuellen Widerrufsfrist ohne wichtigen Grund vor Beginn der Montage, sind wir berechtigt, eine pauschalierte Entschädigung in Höhe von 15 % des Nettoauftragswerts für entgangenen Gewinn und bereits angefallene Aufwendungen (Planung, Projektierung, Kommissionierung) zu verlangen.
(2) Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
(3) Uns bleibt der Nachweis eines höheren, tatsächlich entstandenen Schadens vorbehalten, insbesondere wenn bereits Material bestellt oder geliefert wurde oder wenn vertraglich fest vereinbarte Subunternehmerleistungen angefallen sind.
(4) Das gesetzliche Widerrufsrecht des Verbrauchers gemäß § 3 dieser AGB sowie sonstige gesetzliche Kündigungs- und Rücktrittsrechte bleiben unberührt.
§ 13 Datenschutz
(1) Wir verarbeiten personenbezogene Daten des Kunden ausschließlich im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der DSGVO und des BDSG. Einzelheiten ergeben sich aus unserer Datenschutzerklärung, die unter https://goldensunsolar.de/datenschutz abrufbar ist.
(2) Der Kunde ist darüber unterrichtet, dass die zur Abwicklung der Geschäftsbeziehung notwendigen Daten von uns gespeichert und verarbeitet werden.
§ 14 Schlussbestimmungen
(1) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als hierdurch nicht der Schutz entzogen wird, der dem Verbraucher durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates gewährt wird, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis unser Geschäftssitz Ludwigsburg. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen.
(3) Erfüllungsort für sämtliche Leistungen aus dem Vertragsverhältnis ist, soweit nicht anders vereinbart, unser Geschäftssitz.
(4) Wir sind weder verpflichtet noch bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
(5) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
(6) Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Änderung des Textformerfordernisses selbst.
Stand: Sommer 2026